§ 40 Abs. 4 SGB XI · Pflegegrad 1–5
10 % der Kosten · seit April 2026 aktiv
20 % der Lohnkosten · § 35a EStG
Zinsgünstiger Förderkredit der KfW
⚠️ Wichtig: Den Antrag bei der Pflegekasse müssen Sie vor der Auftragserteilung stellen – sonst entfällt der Anspruch auf 4.180 €!
Förderung 1: Pflegekasse – bis zu 4.180 €
Die wichtigste Förderquelle ist die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Sie zahlt pro pflegebedürftiger Person mit anerkanntem Pflegegrad bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – einkommensunabhängig.
Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt addiert sich der Zuschuss: Bei 2 Personen wären das bis zu 8.360 Euro.
So beantragen Sie den Zuschuss:
- Pflegegrad beantragen (falls noch nicht vorhanden)
- Kostenvoranschlag beim Anbieter einholen
- Antrag bei der Pflegekasse stellen – vor Auftragserteilung!
- Bewilligungsbescheid abwarten
- Lift einbauen lassen, Rechnung einreichen
- Erstattung erhalten
📌 Wer hat Anspruch? Alle Personen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
📌 Privatversicherte: Auch privat Pflegeversicherte können den Zuschuss erhalten – Konditionen je nach Vertrag prüfen.
Förderung 2: KfW – seit April 2026 wieder aktiv
Das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (KfW 464) ist seit April 2026 wieder geöffnet. Es fördert barrierefreie Umbauten – inklusive Treppenlifte – mit einem Zuschuss von 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro.
Zusätzlich gibt es den KfW-Kredit 159 für zinsgünstige Darlehen bis zu 50.000 Euro.
⚡ Wichtig: Auch der KfW-Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden – am besten über Ihre Hausbank.
Kombination: Pflegekasse + KfW
Förderung 3: Steuervorteile – 20 % der Handwerkerkosten
Handwerkerleistungen beim Einbau können als haushaltsnahe Handwerkerleistung (§ 35a EStG) in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:
- 20 % der Lohnkosten (nicht Materialkosten!) von der Steuerschuld abziehbar
- Maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr
- Gilt für den Eigenanteil nach Abzug aller Zuschüsse
- Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden (kein Bargeld)
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Häufige Fragen zu Kosten & Förderung
Zwingend vor der Auftragserteilung. Wer den Treppenlift bereits bestellt oder bezahlt hat, verliert in der Regel den Anspruch auf den Pflegekasse-Zuschuss. Beantragen Sie zuerst – kaufen Sie danach.
Ja. Beide Förderprogramme können kombiniert werden, solange keine Doppelförderung derselben Kostenposition entsteht. In der Praxis lassen sich so bis zu 6.680 Euro an Zuschüssen zusammenrechnen.
Die monatliche Mietrate liegt je nach Modell und Anbieter zwischen 80 und 250 Euro. Bei vorübergehendem Bedarf (z. B. nach einer OP) ist Miete sinnvoll. Für dauerhaften Gebrauch ist der Kauf ab ca. 5 Jahren günstiger.
Nein. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro ist unabhängig vom Einkommen und gilt für alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1–5. Entscheidend ist nur der Pflegegrad, nicht die finanzielle Situation.