§ 40 Abs. 4 SGB XI · Pflegegrad 1–5
10 % der Kosten · seit April 2026 aktiv
20 % der Lohnkosten · § 35a EStG
Zinsgünstiger Förderkredit der KfW
⚠️ Wichtig: Den Antrag bei der Pflegekasse müssen Sie vor der Auftragserteilung stellen – sonst entfällt der Anspruch auf 4.180 €!
Förderung 1: Pflegekasse – bis zu 4.180 €
Die wichtigste Förderquelle ist die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Sie zahlt pro pflegebedürftiger Person mit anerkanntem Pflegegrad bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – einkommensunabhängig.
Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt addiert sich der Zuschuss: Bei 2 Personen wären das bis zu 8.360 Euro.
So beantragen Sie den Zuschuss:
- Pflegegrad beantragen (falls noch nicht vorhanden)
- Kostenvoranschlag beim Anbieter einholen
- Antrag bei der Pflegekasse stellen – vor Auftragserteilung!
- Bewilligungsbescheid abwarten
- Lift einbauen lassen, Rechnung einreichen
- Erstattung erhalten
📌 Wer hat Anspruch? Alle Personen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
📌 Privatversicherte: Auch privat Pflegeversicherte können den Zuschuss erhalten – Konditionen je nach Vertrag prüfen.
Förderung 2: KfW – seit April 2026 wieder aktiv
Das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (KfW 464) ist seit April 2026 wieder geöffnet. Es fördert barrierefreie Umbauten – inklusive Treppenlifte – mit einem Zuschuss von 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro.
Zusätzlich gibt es den KfW-Kredit 159 für zinsgünstige Darlehen bis zu 50.000 Euro.
⚡ Wichtig: Auch der KfW-Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden – am besten über Ihre Hausbank.
Kombination: Pflegekasse + KfW
Förderung 3: Steuervorteile – 20 % der Handwerkerkosten
Handwerkerleistungen beim Einbau können als haushaltsnahe Handwerkerleistung (§ 35a EStG) in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:
- 20 % der Lohnkosten (nicht Materialkosten!) von der Steuerschuld abziehbar
- Maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr
- Gilt für den Eigenanteil nach Abzug aller Zuschüsse
- Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden (kein Bargeld)
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